Handelt der Handlungsbevollmächtigte innerhalb seiner Vertretungsmacht, führt sein Handeln zu einer Vertretungswirkung zwischen dem Dritten und dem Prinzipal. Falls Dritte auf das Vorliegen einer Handlungsvollmacht schliessen dürfen, was eine zurechenbare Kundgabe durch den Prinzipal voraussetzt, sind sie in ihrem guten Glauben in den gesetzlich typisierten Umfang geschützt. Interne Weisungen und Beschränkungen der Vertretungsbefugnis können gutgläubigen Dritten somit nicht entgegengehalten werden.