Die mit diesen Aufgaben betrauten Mitarbeitenden der M. AG verfügen über eine entsprechende Handlungsvollmacht i.S.v. Art. 462 Abs. 1 OR, welche ausdrücklich oder konkludent erteilt, aber nicht im Handelsregister eingetragen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4D_2/2013 vom 1. Mai 2013 E. 2.3.2; ROLF W ATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2 f. zu Art. 462 OR). Handelt der Handlungsbevollmächtigte innerhalb seiner Vertretungsmacht, führt sein Handeln zu einer Vertretungswirkung zwischen dem Dritten und dem Prinzipal.