5.3.3. Die mit der Verwaltung der Liegenschaft X-Strasse in R. beauftragte M. AG war gemäss Immobilienverwaltungsvollmacht vom 17. April 2020 von der Klägerin insbesondere ermächtigt, bestehende Mietverträge bei Notwendigkeit zu ändern oder zu kündigen (Ziff. 2), Mietzinszahlungen und andere Zahlungen jeglicher Art, welche die Liegenschaften im Eigentum der Klägerin betreffen, entgegenzunehmen und zu quittieren (Ziff. 5) sowie für das Inkasso von rückständigen Mietzinsen und Nebenkosten alle rechtlichen Massnahmen (Betreibung, Retention, Ausweisung etc.) einzuleiten und durchzuführen (Ziff. 6).