2015, N. 6 zu Art. 22 FusG). Von der Übertragung sind auch Verträge erfasst, die zwischen den an der Fusion beteiligten Rechtsträgern und Dritten bestehen, d.h. es findet betreffend sämtliche Rechte und Pflichten ein Schuldner- bzw. Gläubigerwechsel statt, ohne dass hierfür die Zustimmung der jeweils betroffenen Vertragspartei eingeholt werden müsste (TSCHÄNI/GABERTHÜEL/ERNI, a.a.O., N. 9 zu Art. 22 FusG). Wenn die Mietsache – wie vorliegend – infolge Universalsukzession den Eigentümer wechselt, ist Art. 261 OR nicht anwendbar (PETER HIGI/CHRISTOPH WILDISEN, Zürcher Kommentar, 5. Aufl. 2019, N. 6 und 8 zu Art. 261 OR). - 13 -