22 Abs. 1 FusG zufolge Universalsukzession durch Fusionen i.S.v. Art. 3 FusG zusammen mit allen anderen Aktiven und Passiven mit der Eintragung in das Handelsregister am 20. Juni 2019 von der I. AG auf die J. AG und am 25. Juni 2019 von dieser auf die L. AG (welche gleichentags in A. AG umfirmiert wurde) von Gesetzes wegen über, ohne dass die besonderen Vorschriften für die Übertragung der einzelnen Aktiven und Passiven eingehalten werden mussten (vgl. RUDOLF TSCHÄNI/TINO GABERTHÜEL/STEPHAN ERNI, in: Basler Kommentar, Fusionsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 6 zu Art.