Der Mietvertrag über die 3 ½-Zimmer-Wohnung im 17. OG Ost und das Kellerabteil Nr. 104 an der X-Strasse in R. wurde am 21. September 2004 zwischen E. als Vermieter sowie der Beklagten 1 als Mieterin und dem Beklagten 3 als solidarisch Haftendem abgeschlossen (GB 5). Aus der auch von den Beklagten 1 und 3 unterzeichneten Bewilligung zur Untermiete vom 25. April/4. Mai 2017 (GB 8) geht hervor, dass (jedenfalls ab diesem Zeitpunkt) die I. AG Vermieterin der obgenannten Wohnung war und dies den Beklagten 1 und 3 bekannt war. Das Mietverhältnis und das Eigentum an der Liegenschaft X-Strasse (GB 1) gingen gemäss Art. 22 Abs. 1 FusG zufolge Universalsukzession durch Fusionen i.S.v.