5.3. 5.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob die mit amtlichen Formularen am 29. März 2022 gegenüber den Beklagten 1 und 3 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses (GB 16 und 17) gültig ist. 5.3.2. Gemäss Art. 257d Abs. 1 OR steht das Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses bei Zahlungsrückstand des Mieters dem Vermieter zu.