führte die Beklagte 1 ebenfalls mit der M. AG (GB 14 und 15). Die Beklagten 1 - 3 konnten daher keine Zweifel darüber haben, dass die Schreiben vom 11. Februar 2022 von der Vertreterin der Vermieterin stammten und den Willen der Vermieterin enthielten. Sinn und Zweck von Art. 257d Abs. 1 OR waren damit ohne weiteres erfüllt. Nach der soeben zitierten Rechtsprechung ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Berufung der Beklagten 1 - 3 auf den Formmangel daher als rechtsmissbräuchlich angesehen hat.