Es dient der Befriedigung des Bedürfnisses nach Zurechnung der Erklärung an eine eindeutig identifizierbare Person. Im Hinblick auf diesen Zweck hat das Bundesgericht die Berufung auf die fehlende eigenhändige Unterschrift (betreffend eine Mietzinserhöhung) in BGE 138 III 401 E. 2.4 als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, weil kein Zweifel über die Identität des Erklärenden bestand und beide Parteien der strittigen Mietzinserhöhung nachgelebt hatten (Urteil des Bundesgerichts 4A_350/2015 vom 25. August 2015 E. 4.1.2).