5.2.2. Die Zahlungsfristansetzung gemäss Art. 257d Abs. 1 OR hat wenigstens in der Form einfacher Schriftlichkeit (Art. 13 - 15 OR) zu ergehen. Die mündliche oder den Anforderungen der einfachen Schriftlichkeit nicht genügende Zahlungsfristansetzung ist formungültig und bleibt wirkungslos (PETER HIGI/ANTON BÜHLMANN, Zürcher Kommentar, 5. Aufl. 2019, N. 35 zu Art. 257d OR; HANS GIGER, Berner Kommentar, 2015, N. 46 und N. 50 zu Art. 257d OR). Die den Beklagten 1 und 3 zugestellten Zahlungsfristansetzungen und Kündigungsandrohungen vom 11. Februar 2022 tragen keine Unterschrift (Ge- - 11 -