5.2. 5.2.1. Aufgrund der Vorbringen der Beklagten 1 - 3 in der Berufung ist zunächst zu prüfen, ob die Zahlungsfristansetzung und Kündigungsandrohung vom 11. Februar 2022 formgültig ist und – sofern dies nicht der Fall sein sollte – ihre Berufung auf den Formmangel rechtsmissbräuchlich ist.