4. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Berufung auch abzuweisen, wenn sämtliche anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung erhobenen Vorbringen und eingereichten Beweismittel der Beklagten zugelassen werden. Ob diese Vorbringen und Beweismittel als unzulässige Noven zu betrachten sind, kann deshalb offenbleiben.