An der Verhandlung vom 31. März 2023, also mehr als ein Jahr später, hätten die Beklagten erstmals geltend gemacht, dass die Mahnung mit Kündigungsandrohung vom 11. Februar 2022 mangels Unterschrift formungültig sei. Dieser Einwand sei rechtsmissbräuchlich und zufolge verspäteter Vorbringung unbeachtlich. Auch der im Rechtsmittelverfahren neu und damit ebenfalls verspätet vorgebrachte Einwand, die Kündigung sei nicht von einer zeichnungsberechtigten Organperson unterzeichnet gewesen, sei unbehelflich. Trotz fehlender Unterschrift hätten für die Beklagten zu keinem Zeitpunkt Zweifel darüber bestanden, dass die Erklärung von der Klägerin ausgegangen sei und deren Willen enthalte. Die