Die Beklagten hätten sodann den Mietzins jeweils vorbehaltslos an die Klägerin bezahlt und damit deren Stellung als Vermieterin zumindest implizit anerkannt. Die Mietzinsen seien allerdings unregelmässig, schleppend und zumeist verspätet bezahlt worden. Aufgrund der einzelnen Einzahlungen könne die Klägerin nicht erkennen, auf welchen Monat sich die jeweilige Zahlung beziehe, da auf sämtlichen Einzahlungsscheinen dieselbe Referenznummer aufgedruckt sei. Die Mietzinszahlungen seien korrekt angerechnet worden. Wo eine -8-