2.3. Die Klägerin hielt dem in ihrer Antwort entgegen, die Beklagten 1 - 3 hätten erstmals an der Verhandlung i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vom 31. März 2023 und damit verspätet vorgebracht, dass die Rechtszuständigkeit der Klägerin zur Kündigung des Mietverhältnisses nicht gegeben sowie die Mahnung mit Kündigungsandrohung vom 11. Februar 2022 mangels Unterschrift formungültig und damit nichtig sei. Als Eigentümerin der Liegenschaft und aufgrund der damit verbundenen Übertragung des Mietvertrags von Gesetzes wegen sei sie als Vermieterin ohne weiteres zur Stellung des Ausweisungsgesuchs legitimiert.