Schliesslich seien am 31. Januar 2022 sämtliche Mietzinse, die gemäss der Fristansetzung und Kündigungsandrohung vom 11. Februar 2022 offen gewesen seien, bereits bezahlt gewesen, weshalb die am 29. März 2022 von der M. AG ausgesprochene Zahlungsverzugskündigung unwirksam gewesen sei. Dementsprechend seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer Mietausweisung nicht erfüllt.