Mangels Rechtszuständigkeit der Klägerin zur Kündigung liege keine wirksame Zahlungsverzugskündigung vor. Die Fristansetzung und Kündigungsandrohung vom 11. Februar 2022 leide zudem unter einem Formmangel, da sie keine Unterschrift trage, und sei deshalb nichtig. Entgegen der Vorinstanz sei die Berufung auf den Formmangel nicht rechtsmissbräuchlich. Schliesslich seien am 31. Januar 2022 sämtliche Mietzinse, die gemäss der Fristansetzung und Kündigungsandrohung vom 11. Februar 2022 offen gewesen seien, bereits bezahlt gewesen, weshalb die am 29. März 2022 von der M. AG ausgesprochene Zahlungsverzugskündigung unwirksam gewesen sei.