2.2. Die Beklagten 1 - 3 machen dagegen im Berufungsverfahren im Wesentlichen geltend, als Vermieter habe "F." den Mietvertrag vom 21. September 2004 unterzeichnet. Dabei handle es sich offenbar um den am […] verstorbenen […] E. Die I. AG sei nicht Vermieterin, sondern bloss Eigentümerin der Mietwohnung in R. gewesen. Wie sich die Rechtslage gestalte, wenn die Mietsache nicht vom Vermieter, sondern vom Eigentümer, der nicht Vermieter sei, veräussert werde, regle Art. 261 OR nicht. Die Klägerin könne sich deshalb nicht auf Art. 261 OR berufen, um ihre Rechtszuständigkeit zur Kündigung zu begründen.