Der Ausstand für die Miete für Januar 2022 sei erst am 6. April 2022 und damit nach Ablauf der Zahlungsfrist (und auch erst nach Zustellung der Kündigungen) beglichen worden. Die Beklagten 1 und 3 hätten über einen Monat Zeit gehabt, um die ausstehenden Mietzinsen bis zum Ablauf der Zahlungsfrist am 17. März 2022 zu bezahlen. Auch wenn die Klägerin nicht darlege, wann und wie der Mietvertrag von E. auf die I. AG übergegangen sei, hätten die Beklagten doch durch die Vereinbarung vom 4. Mai 2017 die Vermieterstellung der I. AG anerkannt. Das Eigentum an der Wohnung sei in der Folge unbestrittenermassen auf die Klägerin übergegangen. Anhaltspunkte für einen Weiterverkauf seien nicht erkenn-