E-Mail-Korrespondenz habe den Beklagten klar sein müssen, dass die Kündigungsandrohung von der Vermieterin bzw. ihrer Vertreterin stamme und auch deren Willen enthalte. Sinn und Zweck von Art. 257d Abs. 1 OR seien damit erfüllt. Die Berufung der Beklagten auf Formungültigkeit der Kündigungsandrohung sei daher rechtsmissbräuchlich. Weiter hätten die Beklagten 1 und 3 am 30. November 2021 am Postschalter Fr. 1'425.00 bar eingezahlt. Gestützt auf Art. 87 Abs. 1 OR habe die Klägerin diese Zahlung zu Recht an den Mietzins des Monats Juli 2021 angerechnet. Damit sei der Mietzins für Dezember 2021 nach wie vor ausstehend gewesen.