Zwar seien die Mahnungen nicht unterzeichnet gewesen; da aber im Briefkopf und in der Grussformel die M. AG aufgeführt sei, hätten keine Zweifel darüber bestehen können, von wem die Schreiben gestammt hätten. Aufgrund der Kontaktaufnahme der Beklagten 1 mit der M. AG und der anschliessenden -6-