1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden, im summarischen Verfahren ergangenen Ausweisungsentscheid mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren ist, entgegen der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids, die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 346 E. 1.2.2.3).