" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Zivilgerichts vom 31. März 2023, Verfahren Nr. SZ.2022.107, sei zu bestätigen und die Beschwerde vom 1. Mai 2023 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beschwerdeführer." 3.3. Die Beklagten 1 - 3 reichten mit Eingabe vom 16. Juni 2023 eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: