2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden (Präsidium des Zivilgerichts) vom 31. März 2023 im Verfahren Nr. SZ.2022.107 sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Rechtsschutz in klaren Fällen sei nicht einzutreten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -5- 3.2. In ihrer Beschwerdeantwort (recte: Berufungsantwort) vom 5. Juni 2023 beantragte die Klägerin: