5. Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Gesuchstellerin eine richterlich genehmigte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'750.60 (inkl. Fr. 268.15 MWSt) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihnen am 21. April 2023 zugestellten Entscheid erhoben die Beklagten 1 - 3 mit Eingabe vom 1. Mai 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde (recte: Berufung) mit folgenden Anträgen: " 1. Die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Baden (Präsidium des Zivilgerichts) vom 31. März 2023 im Verfahren Nr. SZ.2022.107 sei unverzüglich aufzuschieben.