5. Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Gesuchstellerin eine richterlich genehmigte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'446.05 (inkl. Fr. 174.90 MWSt) zu bezahlen." 2.5. Mit Entscheid ZSU.2022.178 vom 17. Januar 2023 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde der Beklagten 1 - 3 gut, hob den Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 2. August 2022 auf und wies die Sache zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und zu neuer Entscheidung an die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden zurück.