Daran vermag auch die Berufungsbegründung der Beklagten nichts zu ändern, zumal die dort vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel als unzulässige Noven i.S. von Art. 317 Abs. 2 ZPO unbeachtlich zu bleiben haben. Insgesamt erweist sich somit der vorinstanzliche Entscheid, mit dem die Beklagte verpflichtet wurde, das Mietobjekt innert Frist zu räumen und in vertragsgemässem Zustand (inkl. sämtlicher Schlüssel) zu übergeben, als zutreffend, und die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.