Die Beklagte wurde von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 zur Stellungnahme zum Klagebegehren vom 10. November 2022 innert 10 Tagen aufgefordert. Die Verfügung wurde ihr am 6. Dezember 2022 zugestellt. Innert der zehntätigen Frist, welche am 16. Dezember 2022 endete, liess sich die Beklagte nicht vernehmen. Ihr ist es somit nicht gelungen, die von der Klägerin behaupteten Tatsachen zu bestreiten oder in Zweifel zu ziehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden die Beklagte zur Räumung des Mietobjektes verpflichtete.