3.2. Mietausweisungen stellen als Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen summarische Verfahren dar (Art. 248 lit. b ZPO). Die Ausweisung wird gewährt, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Ein Sachverhalt ist dann sofort -5-