Die Beklagte macht in ihrer Berufung erstmals geltend, dass eine Räumung erst nach strafrechtlichen Erhebungen möglich sei. Ausserdem sei eine Räumung lege artis ohne Mitwirkung von Dr. med. dent. B. nicht umsetzbar. 3. 3.1. Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beklagte den Mietvertrag per 30. September 2022 gekündigt hat und das Mietverhältnis somit seit Ende September 2022 aufgelöst ist. Strittig ist hingegen, ob vorliegend eine Räumung hätte angeordnet werden dürfen.