Da ein Nichtigkeitsgrund aus den Akten nicht ersichtlich sei, sei die Kündigung gültig auf den 30. September 2022 erfolgt. Die Beklagte habe es trotz mehrfacher Aufforderung durch die Klägerin versäumt, einen Abgabetermin zu vereinbaren, und den von der Klägerin mitgeteilten Abgabetermin habe sie nicht wahrgenommen, sondern sei vielmehr im Mietobjekt verblieben. Unter diesen Umständen sei die Beklagte aus dem Mietobjekt auszuweisen, wobei ihr zur Räumung und Rückgabe des Mietobjektes eine angemessene Frist anzusetzen sei.