2. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte, die gemieteten Räumlichkeiten in der Liegenschaft X-strasse YY in Q. innert zehn Tagen seit Rechtskraft ihres Entscheides zu räumen und in vertragsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel zu übergeben und zu verlassen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beklagte habe das Mietverhältnis mit Schreiben vom 22. März 2022 ordentlich auf den 30. September 2022 – mithin unter Einhaltung der Kündigungsfrist – gekündigt, was ihr von der Klägerin mit Schreiben vom 31. März 2022 bestätigt worden sei. Da ein Nichtigkeitsgrund aus den Akten nicht ersichtlich sei, sei die Kündigung gültig auf den 30. September 2022 erfolgt.