3. 3.1. Mit Schreiben vom 2. Januar 2023 an die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden teilte die Beklagte mit, dass der Klägerin die weitere Mietzinszahlung in Aussicht gestellt worden und eine Räumung erst nach strafrechtlichen Erhebungen möglich sei. Ferner ersuchte sie das Bezirksgericht Baden, von Amtes wegen eine Anzeige gegen die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Baden einzureichen.