4. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 800.00 verrechnet, -3- so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin (Vertreterin) Fr. 800.00 direkt zu ersetzen hat. 5. Es werden keine Parteikosten zugesprochen." Dieser Entscheid wurde der Beklagten am 27. Dezember 2022 zugestellt.