Nach Bezahlung der Entscheidgebühr (Fr. 299.60) und Vertretungskosten (Fr. 460.00) für das Berufungsverfahren ZSU.2022.258, verblieben noch Fr. 2'996.40. Damit wäre die Gesuchstellerin, selbst bei Berücksichtigung der geltend gemachten Schulden, nach wie vor in der Lage, für die Kosten des Prozesskostenvorschussverfahrens (Fr. 500.00 Entscheidgebühr zzgl. Entschädigung der Rechtsvertreterin) aufzukommen. Sollte der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren ZSU.2022.258 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, wäre sie in der Lage, die vorliegenden Kosten innert 12 Monaten zu begleichen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.