Nebst den nachweislich bezahlten laufenden und verfallenen Steuern sind im prozessualen Existenzminimum auch die Schulden zu berücksichtigen, die zur Finanzierung von Kompetenzgütern eingegangen wurden, wenn sie effektiv bestehen und tatsächlich bezahlt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_4/2019 vom 7. Mai 2019 E. 9).