Zur Begründung werde auch auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2012 verwiesen. Dieses Urteil enthalte Ausführungen zur Unterhaltsberechnung und zur Frage, welche Schuldentilgungen im Lebensbedarf beim jeweiligen Ehegatten berücksichtigt werden dürften. Es äussere sich aber nicht zur Berechnung des prozessualen Notbedarfs und der Berücksichtigung von Schuldentilgungen. Deshalb sei die vorinstanzliche Begründung unzutreffend. Die Gesuchstellerin habe vorinstanzlich sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung erfüllt. Aus diesen Gründen seien Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und antragsgemäss zu ersetzen.