2.2. Die Gesuchstellerin brachte dagegen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe das bei ihr gestellte Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass die im Gesuch aufgeführten und nachgewiesenen Schuldentilgungen nicht berücksichtigt werden könnten, da sie nicht nachgewiesen habe, dass es sich dabei um gemeinsame Schulden handle oder solche, die den Lebensunterhalt beider Ehegatten betreffen würden oder betroffen hätten. Zur Begründung werde auch auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2012 verwiesen.