des jährlichen Freibetrags von Fr. 3'078.00 sei es ihr möglich, die Prozesskosten für das Berufungsverfahren ZSU.2022.258 und das Verfahren SF.2022.162 selbst zu bestreiten. Deshalb sei insbesondere auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren SF.2022.162 abzuweisen.