4 und 5 des Entscheids des Obergerichts). Im Berufungsverfahren ZSU.2022.258 habe die Gesuchstellerin 1/10 der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 2'995.85, d.h. Fr. 299.60, zu bezahlen und 1/5 ihrer Parteikosten von Fr. 2'300.00, d.h. Fr. 460.00, selber zu tragen. Gesamthaft habe sie für das Berufungsverfahren somit Prozesskosten von Fr. 759.60 (Fr. 299.60 + Fr. 460.00) zu bezahlen. Angesichts -5-