Der zivilprozessuale Notbedarf der Gesuchstellerin und ihres Sohnes sei demnach auf monatlich Fr. 3'603.80 zu veranschlagen. Damit komme die Gesuchstellerin auf einen Überschuss von monatlich Fr. 256.50 (= Fr. 3'860.30 ./. Fr. 3'603.80), was hochgerechnet auf ein Jahr einen Überschuss von Fr. 3'078.00 und auf zwei Jahre einen solchen von Fr. 6'156.00 ergebe. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Aargau (ZSU.2022.258) beliefen sich gesamthaft auf Fr. 5'295.85 (Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des Entscheids des Obergerichts).