Die Gesuchstellerin verfüge mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'500.00 (inkl. Anteil des 13. Monatslohns), den Kinderzulagen von Fr. 200.00 und den Zahlungen des Gesuchsgegners von Fr. 1'160.30 über monatliche Einkünfte von Fr. 3'860.30. Ihr Notbedarf setze sich zusammen aus einem Grundbetrag von Fr. 850.00 (1/2 Grundbetrag eines eine Hausgemeinschaft bildenden Paares) zzgl. Zuschlag von 25 % (= Fr. 212.50), den Wohnkosten von Fr. 600.00, den Kosten für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 474.30, den Arbeitswegkosten von Fr. 159.00 (Jahresabonnement von Fr. 1'910.00 / 12) und den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 110.00.