2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der von der Gesuchstellerin beantragten unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren SF.2022.162 wie folgt: Die Gesuchstellerin verfüge mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'500.00 (inkl. Anteil des 13. Monatslohns), den Kinderzulagen von Fr. 200.00 und den Zahlungen des Gesuchsgegners von Fr. 1'160.30 über monatliche Einkünfte von Fr. 3'860.30.