3.2. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts der Beschwerde in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).