3. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen. 2. Der Beschwerdeführerin sei im Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids sei aufzuschieben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."