Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.89 (SF.2022.162) Art. 94 Entscheid vom 26. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler, Bahnhofstrasse 24, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Gesuchstellerin stellte mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 beim Prä- sidium des Bezirksgerichts Baden folgende Anträge: " 1. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen ange- messenen Prozesskostenvorschuss für das Verfahren ZSU.2022.258 vor Obergericht des Kantons Aargau von CHF 5000.00 zuzüglich 7.7% MWST zu bezahlen. 2. Der Gesuchgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen angemes- senen Prozesskostenvorschuss für dieses Verfahren von CHF 2000.00 zu- züglich 7.7% MWST zu bezahlen. Eventuell ist der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewil- ligen und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertrete- rin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners." 1.2. Die Gegenpartei im Berufungsverfahren ZSU.2022.258 ersuchte mit Stel- lungnahme vom 24. Februar 2023 um Abweisung des Gesuchs um Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden entschied mit Verfügung vom 11. April 2023 (Verfahren SF.2022.162): " 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses im vorliegenden Verfahren und im Verfahren vor dem Ober- gericht des Kantons Aargau (ZSU.2022.258) wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diese ihr am 18. April 2023 zugestellte Verfügung erhob die Ge- suchstellerin mit Eingabe vom 28. April 2023 beim Obergericht des Kan- tons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der angefochtene Entscheid sei in Ziffer 2 und 3 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren wird bewilligt und Rechtsanwältin Andrea Metzler als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen. 2. Der Beschwerdeführerin sei im Verfahren vor Obergericht die unentgeltli- che Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin als un- entgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids sei aufzuschieben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 erteilte die Instruktionsrichterin des Ober- gerichts der Beschwerde in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des ange- fochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue -4- Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betref- fend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Un- tersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechts- kontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS- TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der von der Gesuchstellerin be- antragten unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren SF.2022.162 wie folgt: Die Gesuchstellerin verfüge mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'500.00 (inkl. Anteil des 13. Monatslohns), den Kinderzulagen von Fr. 200.00 und den Zahlungen des Gesuchsgegners von Fr. 1'160.30 über monatliche Einkünfte von Fr. 3'860.30. Ihr Notbedarf setze sich zusammen aus einem Grundbetrag von Fr. 850.00 (1/2 Grundbetrag eines eine Haus- gemeinschaft bildenden Paares) zzgl. Zuschlag von 25 % (= Fr. 212.50), den Wohnkosten von Fr. 600.00, den Kosten für die obligatorische Kran- kenversicherung von Fr. 474.30, den Arbeitswegkosten von Fr. 159.00 (Jahresabonnement von Fr. 1'910.00 / 12) und den Mehrkosten für auswär- tige Verpflegung von Fr. 110.00. Unter Berücksichtigung eines Steuerbe- trags von Fr. 160.00 pro Monat belaufe sich damit der Bedarf auf Fr. 2'565.80. Für den bei der Gesuchstellerin lebenden Sohn betrage der Notbedarf Fr. 1'038.00 (Grundbetrag Fr. 400.00 + Zuschlag auf Grundbe- trag von 25% = Fr. 100.00 + KVG Fr. 111.00 + Fremdbetreuungskosten Fr. 427.00). Nicht zu berücksichtigen seien die Schulden der Gesuchstel- lerin, da sie nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen sie sich ergeben hätten bzw. für die Anschaffung welcher Güter sie aufgenommen worden seien. Der zivilprozessuale Notbedarf der Gesuchstellerin und ihres Soh- nes sei demnach auf monatlich Fr. 3'603.80 zu veranschlagen. Damit komme die Gesuchstellerin auf einen Überschuss von monatlich Fr. 256.50 (= Fr. 3'860.30 ./. Fr. 3'603.80), was hochgerechnet auf ein Jahr einen Überschuss von Fr. 3'078.00 und auf zwei Jahre einen solchen von Fr. 6'156.00 ergebe. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Aargau (ZSU.2022.258) beliefen sich gesamthaft auf Fr. 5'295.85 (Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des Entscheids des Obergerichts). Im Berufungsverfahren ZSU.2022.258 habe die Gesuchstellerin 1/10 der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 2'995.85, d.h. Fr. 299.60, zu be- zahlen und 1/5 ihrer Parteikosten von Fr. 2'300.00, d.h. Fr. 460.00, selber zu tragen. Gesamthaft habe sie für das Berufungsverfahren somit Prozess- kosten von Fr. 759.60 (Fr. 299.60 + Fr. 460.00) zu bezahlen. Angesichts -5- des jährlichen Freibetrags von Fr. 3'078.00 sei es ihr möglich, die Prozess- kosten für das Berufungsverfahren ZSU.2022.258 und das Verfahren SF.2022.162 selbst zu bestreiten. Deshalb sei insbesondere auch das Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren SF.2022.162 abzuweisen. 2.2. Die Gesuchstellerin brachte dagegen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe das bei ihr gestellte Gesuch betreffend Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass die im Gesuch aufgeführten und nachgewiesenen Schuldentilgungen nicht berücksichtigt werden könnten, da sie nicht nachgewiesen habe, dass es sich dabei um gemeinsame Schulden handle oder solche, die den Le- bensunterhalt beider Ehegatten betreffen würden oder betroffen hätten. Zur Begründung werde auch auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2012 verwiesen. Dieses Urteil enthalte Ausführungen zur Unterhaltsberechnung und zur Frage, welche Schuldentilgungen im Lebensbedarf beim jeweiligen Ehegatten berücksichtigt werden dürften. Es äussere sich aber nicht zur Berechnung des prozessualen Notbedarfs und der Berücksichtigung von Schuldentilgungen. Deshalb sei die vorinstanzliche Begründung unzutref- fend. Die Gesuchstellerin habe vorinstanzlich sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung erfüllt. Aus diesen Gründen seien Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Ent- scheids aufzuheben und antragsgemäss zu ersetzen. Sie habe vorinstanz- lich detailliert begründet und belegt, welche Schulden bestünden und wel- che Schuldentilgungen geleistet worden seien. Es werde auf Ziff. II/3 der Gesuchsbegründung verwiesen. 3. 3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleis- tungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestel- lung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Sie befreit hingegen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). 3.2. 3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt -6- eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht auf- zubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erfor- derlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die ge- samte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Be- dürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jah- res, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem hat es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei zu ermöglichen, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1). Nebst den nachweislich bezahlten laufenden und verfallenen Steuern sind im prozessualen Existenzminimum auch die Schulden zu berücksichtigen, die zur Finanzierung von Kompetenzgütern eingegangen wurden, wenn sie effektiv bestehen und tatsächlich bezahlt werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4A_4/2019 vom 7. Mai 2019 E. 9). 3.2.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie Kreditkartenschulden getilgt habe. Dies trifft indes nicht bzw. nur teilweise zu. Hinsichtlich der B. Bank lässt sich den Abrechnungen (Gesuchsbeilage 10) entnehmen, dass die Schuld nicht ab-, sondern vielmehr zugenommen hat. So belief sich der Saldo am 18. Januar 2022 auf Fr. 3'821.60 und am 18. November 2022 auf Fr. 4'431.00. Daran ändert nichts, dass sie jeden Monat Zahlungen geleis- tet hat, da sie damit mit Ausnahme der Monate April 2022 und November 2022 nicht die Schuld, sondern lediglich die neuen Belastungen aufgrund aktueller Transaktionen (teilweise) getilgt hat. Eine Schuldentilgung er- folgte nur im Umfang von Fr. 293.65 (April 2022: Fr. 90.35 [Fr. 200.00 ./. Fr. 109.65]; November 2022: Fr. 203.30 [Fr. 250.00 ./. Fr. 46.70]). Umge- schlagen auf elf Monate ergibt dies einen Betrag von Fr. 26.70. Die Kredit- kartenschulden bei der C. (Gesuchsbeilage 10 und 11) beliefen sich am 6. Dezember 2021 auf Fr. 410.50 und am 6. Dezember 2022 auf Fr. 319.35. Eine Schuldentilgung erfolgte hier betreffend die Rechnungen vom Juli 2022 (Fr. 1.55), vom September 2022 (Fr. 172.55), vom Oktober 2022 (Fr. 327.55), vom November 2022 (Fr. 132.70) und vom Dezember 2022 (Fr. 152.45). Dies ergibt ein Total von Fr. 786.80 bzw. umgeschlagen auf 12 Monate Fr. 65.55. Folglich wäre bei Berücksichtigung dieser Schul- den im prozessrechtlichen Existenzminimum der Gesuchstellerin ein mo- natlicher Betrag von (aufgerundet) Fr. 100.00 zu veranschlagen. -7- 3.2.3. Nachdem die übrigen Punkte der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung un- bestritten geblieben und daher von der Beschwerdeinstanz nicht zu über- prüfen sind, würde sich bei Berücksichtigung der Schulden das im ange- fochtenen Entscheid auf Fr. 3'603.80 festgesetzte prozessrechtliche Exis- tenzminimum der Gesuchstellerin um Fr. 100.00 auf Fr. 3'703.80 erhöhen. Diesem stehen Einkünfte in nicht bestrittener Höhe von Fr. 3'860.30 gegen- über (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.4). Der Überschuss beliefe sich noch auf Fr. 156.50 pro Monat, d.h. Fr. 1'878.00 in 12 Monaten bzw. Fr. 3'756.00 in 24 Monaten. Nachdem die Gesuchstellerin vorliegend gleich für zwei Summarverfahren kostenpflichtig ist (sofern ihr im Berufungsverfahren ZSU.2022.258 die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt wird), er- scheint es sachgerecht, von einer Zahlungsfrist von 24 Monaten auszuge- hen. Nach Bezahlung der Entscheidgebühr (Fr. 299.60) und Vertretungs- kosten (Fr. 460.00) für das Berufungsverfahren ZSU.2022.258, verblieben noch Fr. 2'996.40. Damit wäre die Gesuchstellerin, selbst bei Berücksichti- gung der geltend gemachten Schulden, nach wie vor in der Lage, für die Kosten des Prozesskostenvorschussverfahrens (Fr. 500.00 Entscheidge- bühr zzgl. Entschädigung der Rechtsvertreterin) aufzukommen. Sollte der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren ZSU.2022.258 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, wäre sie in der Lage, die vorliegenden Kos- ten innert 12 Monaten zu begleichen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Ob die Kreditkartenschulden zur Fi- nanzierung von Kompetenzgütern eingegangen wurden, kann deshalb of- fenbleiben. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die vorstehen- den Ausführungen zeigen, dass die Beschwerde der Gesuchstellerin offen- sichtlich aussichtslos war, weshalb auch das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu- weisen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. -8- 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstel- lerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung im Dispositiv an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. -9- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 26. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber