Die Gesuchsgegnerin hat sich vor der Vorinstanz folglich nicht über ihre Einkommens- und Vermögenssituation ausgewiesen, womit sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. Im Beschwerdeverfahren kann sie dies nicht nachholen, da hier neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Dies hat sie jedoch nicht einmal versucht. -6-