2. Die Gesuchsgegnerin legte beschwerdeweise weder das von ihr angeblich an die Vorinstanz gerichtete Schreiben noch irgendwelche diesem Schreiben allenfalls beigelegten Belege betreffend ihre finanzielle Situation auf. Mangels Zustellnachweis oder anderweitiger Bescheinigung über den Eingang des Schreibens bei der Vorinstanz ist nicht davon auszugehen, dass das Schreiben ihr je zugegangen ist. Die Gesuchsgegnerin hat sich vor der Vorinstanz folglich nicht über ihre Einkommens- und Vermögenssituation ausgewiesen, womit sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat.