2. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen diesen ihr am 20. April 2023 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 26. April 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau sinngemäss Berufung. 3.2. Auf die Einholung einer Antwort des Gesuchstellers wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: