Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Gesuchsgegnerin wurde im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheiden des Gerichtspräsidiums Zofingen SF.2013.51 vom 2. Juli 2013, des Obergerichts des Kantons Aargau XBE.2013.110 vom 16. Mai 2014 sowie des Gerichtspräsidiums Zofingen OF.2012.16 vom 7. Mai 2015 Verfahrens- und Honorarkosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Umfang von insgesamt Fr. 10'485.80 vorgemerkt. 2. 2.1. Der Gesuchsteller ersuchte beim Bezirksgericht Zofingen mit Eingabe vom 8. März 2023 um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens gegen die Gesuchsgegnerin und Anordnung der Nachzahlung für den Betrag von Fr. 10'485.80.